Wie erfolgt der Ansatz der Beerdigungskosten unter den außergewöhlichen Belastungen
Ein Sohn, der das Erbe seines Vaters ausgeschlagen hat, hat die Möglichkeit, die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung abzusetzen. Die Absetzbarkeit hängt von bestimmten Bedingungen ab, die näher erläutert werden.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen gelten, wenn die Person, die die Kosten getragen hat, diese aufgrund ihrer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen übernommen hat (https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/kann-ich-beerdigungskosten-von-der-steuer-absetzen.html). Auch wenn der Sohn das Erbe ausgeschlagen hat, kann er diese Ausgaben absetzen, falls er sich entsprechend verpflichtet sieht, die Beerdigungskosten zu tragen.
Konkret gilt: Wenn die Beerdigungskosten die Höhe des Erbes übersteigen, können die Hinterbliebenen, in diesem Fall der Sohn, die Differenz als außergewöhnliche Belastung geltend machen (https://www.smartsteuer.de/blog/2018/11/26/lassen-sich-beerdigungskosten-von-der-steuer-absetzen/). Laut den Richtlinien können maximal 7.500 Euro an Beerdigungskosten steuerlich angesetzt werden (https://www.sparkasse.de/pk/ratgeber/familie/todesfall/beerdigungskosten/beerdigungskosten-absetzen.html).
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in einem Fall, in dem es keinen Erben gibt oder das Erbe ausgeschlagen wurde, die Person, die unterhaltspflichtig war und die Beerdigungskosten trägt, diese auch absetzen kann. Dies könnte bedeuten, dass der Sohn, selbst wenn er kein Erbe angenommen hat, fortwährend für die Bestattungskosten aufkommen muss (https://support.taxfix.de/hc/de/articles/11097454685981-Beerdigungskosten-von-der-Steuer-absetzen).
Es ist ratsam, alle Belege und Rechnungen für die Beerdigung sorgfältig aufzubewahren und sich gegebenenfalls steuerlichen Rat zu holen, um sicherzustellen, dass alles korrekt und vollständig in der Steuererklärung berücksichtigt wird.
Sources


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